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Garantiefälle: Bundesgerichtshof stärkt
« : 15 Haziran 2016, 17:21:56 »

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Garantiefälle: Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Gebrauchtwagen-Käufern
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Kaufinteressenten für einen Gebrauchtwagen

Viele Autokäufer haben Angst, beim Kauf eines Gebrauchtwagens betrogen zu werden. Ein Urteil aus Karlsruhe schützt sie nun vor Tricksereien - zumindest bei Garantiefällen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Kauf von Gebrauchtwagen mit Herstellergarantie gestärkt. Zieht ein Autohersteller diese Garantie noch vor ihrem Ablauf zurück, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wie der BGH in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied (Az. VIII ZR 134/15).

Im aktuellen Fall hatte der Kläger über ein Internetportal von einem Händler für 42.200 Euro einen gebrauchten Audi gekauft. Für diesen galt noch eine mehr als ein Jahr laufende Herstellergarantie. Kurz nach dem Kauf musste das Sportcoupé wegen Motorproblemen repariert werden. Wegen der Herstellergarantie blieb dies für den Kläger zunächst kostenfrei.

Später verweigerte der Hersteller jedoch weitere Garantieleistungen, weil Motorsteuergerät und Kilometerzähler unterschiedliche Laufleistungen angaben - ein Anzeichen dafür, dass womöglich der Kilometerstand des Wagens manipuliert wurde. Audi forderte zudem einen Teil der bereits erstatteten Kosten für die erste Reparatur zurück.

Der Streit muss neu verhandelt werden

Der Kläger trat daraufhin wegen der fehlenden Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Autohändler die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen - und bekam nun vor dem BGH grundsätzlich recht.

Denn dem Urteil zufolge ist eine Herstellergarantie beim Autokauf ein "Beschaffenheitsmerkmal" mit "erheblichem wirtschaftlichem Gewicht". Fällt die Garantie weg, sei das ein Mangel des verkauften Gebrauchtwagens und könne den Käufer zum Rücktritt berechtigen.

Das Oberlandesgericht München hatte dagegen die Auffassung vertreten, dass eine fehlende Herstellergarantie kein Sachmangel am Auto selbst sei, weil es sich lediglich um eine "rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache" handle. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Dieses muss den Streit nun neu verhandeln und entscheiden.

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